| Gewährleistung | Gewährleistung Aus dem Kaufvertrag mit dem Hersteller bzw. Lieferanten stehen dem Leasing-Geber Gewährleistungsansprüche bei Mängeln am Leasing-Objekt zu (§§ 459 ff. BGB). Andererseits stehen dem Leasing-Nehmer Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Leasing-Geber zu (§§ 537, 538 BGB).
Üblicherweise tritt der Leasing-Geber seine Gewährleistungsansprüche an den Leasing-Nehmer ab. Im Leasing-Vertrag wird vereinbart, dass dem Leasing-Nehmer darüber hinaus keinerlei Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Leasing-Geber zustehen.
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