| Instandhaltung | Instandhaltung Nach §§ 535, 536 BGB treffen den Vermieter Erhaltungs- und Instandhaltungspflichten am Mietobjekt. Er muss das Objekt in einwandfreiem Zustand halten. Andernfalls hat der Mieter das Recht, die Mietraten entsprechend zu kürzen. Es entspricht dem Finanzierungscharakter des Leasingvertrages, dass hier die Erhaltungs- und Instandhaltungspflichten auf den Leasingnehmer übertragen werden.
Beim Leasinggeschäft ist also der Leasingnehmer dafür verantwortlich, dass sich das Leasingobjekt in ordnungsgemäßem und funktionsfähigem Zustand befindet.
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