| Absetzung für Abnutzung (AfA) | Absetzung für Abnutzung (AfA) Bei Wirtschaftsgütern, deren Nutzung sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von über einem Jahr erstreckt, sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen. Die Höhe der jährlichen AfA richtet sich nach den steuerlichen Vorschriften. Die AfA mindert den Gewinn und beeinflusst damit die Höhe der Steuern aus dem steuerpflichtigen Ertrag sowie aus dem steuerpflichtigen Betriebsvermögen.
Für die Leasingverträge ist die AfA-Zeit insofern von Bedeutung, als nach den Leasingerlassen die Leasingzeit zwischen 40% und 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nach der amtlichen AfA-Tabelle betragen muss.
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