| Abtretung | Abtretung Gemäß §§ 398 ff. BGB können Rechte und Ansprüche abgetreten, d.h. auf Dritte übertragen werden. Der Dritte als Abtretungsempfänger hat dann die Rechtsposition, die vorher der Abtretende hatte.
Beim Leasing-Geschäft erfolgen in der Regel zwei Abtretungen: Der Leasing-Geber tritt an den Leasing-Nehmer seine Gewährleistungsansprüche gegen den jeweiligen Hersteller oder Lieferanten ab.
Der Leasing-Geber hat das Recht, seine Ansprüche gegen den Leasing-Nehmer an ein refinanzierendes Institut abzutreten.
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